§ 86b – sgg
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, normal normal in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, normal normal in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen. normal normal normal arabic Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben. (2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig. (4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann auf Antrag die sofortige Vollziehung oder die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen und Anfechtungsklagen anordnen oder wiederherstellen.
- Wenn ein Verwaltungsakt bereits vollzogen wurde, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen.
- Die Anordnungen können mit Auflagen versehen oder zeitlich befristet werden.
- Das Gericht kann auch einstweilige Anordnungen treffen, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller zu vermeiden.
- Anträge können bereits vor der Klageerhebung gestellt werden, und das Gericht entscheidet durch Beschluss.