Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 51

§ 51 – sgg

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, normal normal in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten, normal normal in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, normal normal in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, normal normal 4a. in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, normal normal in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung, normal normal in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts, normal normal 6a. in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes, normal normal bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, normal normal die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen, normal normal in Angelegenheiten des Soldatenentschädigungsgesetzes, normal normal für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird. normal normal normal arabic (2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend. (3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

Kurz erklärt

  • Die Sozialgerichte entscheiden über Streitigkeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
  • Sie sind auch zuständig für Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung und der Arbeitsförderung.
  • Streitigkeiten in der Sozialhilfe und bei der Feststellung von Behinderungen fallen ebenfalls in ihren Zuständigkeitsbereich.
  • Auch privatrechtliche Streitigkeiten bezüglich der Zulassung von Trägern und Maßnahmen in der Kranken- und Pflegeversicherung werden von diesen Gerichten behandelt.
  • Ausgenommen sind Streitigkeiten nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und bestimmte Rechtsbeziehungen im Sozialgesetzbuch.