Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 104

§ 104 – sgg

Der Vorsitzende übermittelt eine Abschrift der Klage an die übrigen Beteiligten; in Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens ist die Klage zuzustellen. Zugleich mit der Zustellung oder Mitteilung ergeht die Aufforderung, sich schriftlich zu äußern; § 90 gilt entsprechend. Für die Äußerung kann eine Frist gesetzt werden, die nicht kürzer als ein Monat sein soll. Die Aufforderung muß den Hinweis enthalten, daß auch verhandelt und entschieden werden kann, wenn die Äußerung nicht innerhalb der Frist eingeht. Soweit das Gericht die Übersendung von Verwaltungsakten anfordert, soll diese binnen eines Monats nach Eingang der Aufforderung bei dem zuständigen Verwaltungsträger erfolgen. Die Übersendung einer beglaubigten Abschrift oder einer beglaubigten elektronischen Abschrift, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des zuständigen Verwaltungsträgers versehen ist, steht der Übersendung der Originalverwaltungsakten gleich, sofern nicht das Gericht die Übersendung der Originalverwaltungsakten wünscht.

Kurz erklärt

  • Der Vorsitzende sendet eine Kopie der Klage an alle Beteiligten.
  • Bei überlangen Gerichtsverfahren muss die Klage zugestellt werden.
  • Die Beteiligten werden aufgefordert, schriftlich Stellung zu nehmen, mit einer Frist von mindestens einem Monat.
  • Es wird darauf hingewiesen, dass auch ohne Stellungnahme verhandelt und entschieden werden kann.
  • Verwaltungsakten müssen innerhalb eines Monats nach Aufforderung an das Gericht gesendet werden, beglaubigte Abschriften sind gleichwertig zu Originalen, wenn das Gericht nichts anderes verlangt.