Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 58

§ 58 – sgg

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit wird durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist, normal normal wenn mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist, normal normal wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben, normal normal wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, normal normal wenn eine örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist. normal normal normal arabic (2) Zur Feststellung der Zuständigkeit kann jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht und jeder am Rechtsstreit Beteiligte das im Rechtszug höhere Gericht anrufen, das ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann.

Kurz erklärt

  • Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn das eigentlich zuständige Gericht verhindert ist.
  • Dies gilt auch, wenn unklar ist, welches Gericht für den Fall zuständig ist.
  • Wenn mehrere Gerichte sich für zuständig erklärt haben, kann das nächsthöhere Gericht entscheiden.
  • Auch wenn ein zuständiges Gericht sich für unzuständig erklärt hat, kann das nächsthöhere Gericht angerufen werden.
  • Jedes Gericht und jeder Beteiligte kann das höhere Gericht ohne mündliche Verhandlung zur Klärung der Zuständigkeit anrufen.