§ 119 – sgg
(1) Eine Behörde ist zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften nicht verpflichtet, wenn die zuständige oberste Aufsichtsbehörde erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischer Dokumente oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes nachteilig sein würde oder dass die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. (2) Handelt es sich um Urkunden, elektronische Dokumente oder Akten und um Auskünfte einer obersten Bundesbehörde, so darf die Vorlage der Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Erteilung der Auskunft nur unterbleiben, wenn die Erklärung nach Absatz 1 von der Bundesregierung abgegeben wird. Die Landesregierung hat die Erklärung abzugeben, wenn diese Voraussetzungen bei einer obersten Landesbehörde vorliegen.
Kurz erklärt
- Behörden müssen keine Urkunden, Akten oder elektronische Dokumente vorlegen, wenn dies dem Wohl des Bundes oder eines Landes schadet.
- Informationen können geheim gehalten werden, wenn es gesetzliche Vorgaben oder die Natur der Informationen erfordert.
- Bei obersten Bundesbehörden darf die Vorlage nur unterbleiben, wenn die Bundesregierung dies erklärt.
- Bei obersten Landesbehörden muss die Landesregierung die Erklärung abgeben.
- Die Regelungen gelten für alle Arten von Dokumenten und Auskünften.