Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 96
§ 96 – sgg
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
Kurz erklärt
- Ein neuer Verwaltungsakt wird nur Teil des Klageverfahrens, wenn er nach dem Widerspruchsbescheid erlassen wurde.
- Der neue Verwaltungsakt muss den angefochtenen Verwaltungsakt ändern oder ersetzen.
- Das Gericht muss über den neuen Verwaltungsakt informiert werden.
- Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts muss dem Gericht übermittelt werden.
- Dies gilt nur, solange das Verfahren noch anhängig ist.