Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 138
§ 138 – sgg
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Der Vorsitzende entscheidet hierüber durch Beschluß. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Kurz erklärt
- Schreibfehler und Rechenfehler im Urteil können jederzeit korrigiert werden.
- Der Vorsitzende trifft die Entscheidung über die Berichtigung durch einen Beschluss.
- Der Beschluss zur Berichtigung wird im Urteil und den Ausfertigungen vermerkt.
- Bei elektronisch geführten Akten wird der Vermerk in einem separaten Dokument festgehalten.
- Dieses Dokument muss untrennbar mit dem Urteil verbunden werden.