Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 46

§ 46 – sgg

(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden von den in § 14 Abs. 1 aufgeführten Organisationen und Behörden aufgestellt. (2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts werden von den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und gemeinsam von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen, die sich über das Bundesgebiet erstrecken, aufgestellt. (3) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden auf Vorschlag der obersten Verwaltungsbehörden der Länder sowie der in § 14 Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Vereinigungen, die sich über das Bundesgebiet erstrecken, berufen. (4) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes werden auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände berufen.

Kurz erklärt

  • Die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter in Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsfragen werden von bestimmten Organisationen und Behörden erstellt.
  • Für ehrenamtliche Richter im Vertragsarztrecht sind die Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen zuständig.
  • Ehrenamtliche Richter im Sozialen Entschädigungsrecht und Schwerbehindertenrecht werden von den obersten Verwaltungsbehörden der Länder vorgeschlagen.
  • Die Vorschläge für ehrenamtliche Richter in der Sozialhilfe kommen von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände.
  • Es gibt unterschiedliche Organisationen, die für die Vorschläge je nach Rechtsgebiet verantwortlich sind.