Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 185

§ 185 – sgg

Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Beschluß oder durch Urteil erledigt ist.

Kurz erklärt

  • Die Gebühr muss bezahlt werden, wenn der Rechtsbehelf zurückgenommen wird.
  • Sie ist fällig, wenn ein Vergleich erzielt wird.
  • Die Gebühr wird auch fällig bei einem Anerkenntnis.
  • Sie muss gezahlt werden, wenn ein Beschluss ergeht.
  • Die Gebühr ist ebenfalls fällig, wenn ein Urteil gefällt wird.