Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 185
§ 185 – sgg
Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Beschluß oder durch Urteil erledigt ist.
Kurz erklärt
- Die Gebühr muss bezahlt werden, wenn der Rechtsbehelf zurückgenommen wird.
- Sie ist fällig, wenn ein Vergleich erzielt wird.
- Die Gebühr wird auch fällig bei einem Anerkenntnis.
- Sie muss gezahlt werden, wenn ein Beschluss ergeht.
- Die Gebühr ist ebenfalls fällig, wenn ein Urteil gefällt wird.