§ 61 – sgg
(1) Für die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache gelten die §§ 169, 171b bis 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Abweichend von Satz 1 ist § 185 Absatz 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht dem Dolmetscher die Teilnahme an der Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung per Bild- und Tonübertragung gestatten kann. (2) Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Abweichend von Satz 1 findet § 193 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes keine Anwendung für die erstmalige gemeinsame Beratung und Abstimmung mit den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern bei einer Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung.
Kurz erklärt
- Die Regelungen zu Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache gelten entsprechend den §§ 169, 171b bis 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes.
- Ein Dolmetscher kann per Bild- und Tonübertragung an Verhandlungen teilnehmen.
- Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
- § 193 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet bei der ersten gemeinsamen Beratung und Abstimmung mit ehrenamtlichen Richtern keine Anwendung.
- Dies betrifft Entscheidungen, die auf mündlicher Verhandlung basieren.