Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 61

§ 61 – sgg

(1) Für die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache gelten die §§ 169, 171b bis 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Abweichend von Satz 1 ist § 185 Absatz 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht dem Dolmetscher die Teilnahme an der Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung per Bild- und Tonübertragung gestatten kann. (2) Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Abweichend von Satz 1 findet § 193 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes keine Anwendung für die erstmalige gemeinsame Beratung und Abstimmung mit den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern bei einer Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung.

Kurz erklärt

  • Die Regelungen zu Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache gelten entsprechend den §§ 169, 171b bis 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes.
  • Ein Dolmetscher kann per Bild- und Tonübertragung an Verhandlungen teilnehmen.
  • Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
  • § 193 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet bei der ersten gemeinsamen Beratung und Abstimmung mit ehrenamtlichen Richtern keine Anwendung.
  • Dies betrifft Entscheidungen, die auf mündlicher Verhandlung basieren.