§ 156 – sgg
(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2 ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Berufungsbeklagten voraus. (2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergeben. Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt. (3) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels. Über die Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluß.
Kurz erklärt
- Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden.
- Nach der mündlichen Verhandlung benötigt die Zurücknahme die Zustimmung des Berufungsbeklagten.
- Wenn der Berufungskläger das Verfahren länger als drei Monate nicht betreibt, gilt die Berufung als zurückgenommen.
- Das Gericht muss den Berufungskläger auf die Folgen der Nichtbetreibung hinweisen.
- Die Zurücknahme führt zum Verlust des Rechtsmittels, und das Gericht entscheidet über die Kosten.