Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 205

§ 205 – sgg

Erfolgt die Vernehmung oder die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch durch das Sozialgericht, findet sie vor dem dafür im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Richter statt. Über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch entscheidet das Sozialgericht durch Beschluß.

Kurz erklärt

  • Zeugen und Sachverständige werden vom Sozialgericht vernommen oder vereidigt.
  • Die Vernehmung oder Vereidigung erfolgt vor einem bestimmten Richter.
  • Dieser Richter ist im Geschäftsverteilungsplan festgelegt.
  • Das Sozialgericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit von Zeugnisverweigerungen.
  • Entscheidungen über Gutachten oder Eidesleistungen werden ebenfalls durch Beschluss getroffen.