§ 142 – sgg
(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. (3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.
Kurz erklärt
- Für Beschlüsse gelten bestimmte gesetzliche Vorschriften, die auch nach mündlicher Verhandlung Anwendung finden.
- Beschlüsse müssen begründet werden, wenn sie anfechtbar sind oder über einen Rechtsbehelf entscheiden.
- Bestimmte Beschlüsse, wie zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, müssen immer begründet werden.
- Wenn ein Gericht ein Rechtsmittel als unbegründet zurückweist, ist keine weitere Begründung erforderlich.
- Die Ausfertigungen der Beschlüsse müssen vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben werden.