Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 141

§ 141 – sgg

(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, normal normal im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben. normal normal normal arabic (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.

Kurz erklärt

  • Rechtskräftige Urteile sind für die Beteiligten und deren Rechtsnachfolger bindend.
  • Dies gilt, wenn über den Streitgegenstand entschieden wurde.
  • Personen und Versicherungsträger, die keinen Antrag auf Beiladung gestellt haben, sind ebenfalls betroffen.
  • Wenn der Beklagte eine Gegenforderung geltend macht, ist die Entscheidung über deren Nichtbestehen bindend.
  • Diese Bindung gilt bis zur Höhe des Betrags, für den die Gegenforderung geltend gemacht wurde.