Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 65

§ 65 – Andere Leistungen für Kinder

Rec Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre: Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind, normal normal Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind. normal normal normal arabic Rec Soweit es für die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, stehen die Leistungen nach Satz 1 dem Kindergeld gleich. Rec Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er im Inland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nummer 2 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.

Kurz erklärt

  • Kindergeld wird nicht gezahlt, wenn für das Kind bereits andere vergleichbare Leistungen beantragt oder gewährt werden.
  • Dies betrifft insbesondere ausländische Leistungen und bestimmte Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung.
  • Leistungen von zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen, die dem Kindergeld ähnlich sind, zählen ebenfalls.
  • Für die Berechnung des Anspruchs auf Kindergeld werden diese anderen Leistungen als gleichwertig betrachtet.
  • Ein Anspruch auf Kindergeld bleibt bestehen, wenn der Berechtigte in einem bestimmten Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Ehepartner Anspruch auf Kinderzulage hat.