§ 96 – Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften
(1) Rec Auf die Zulagen und die Rückzahlungsbeträge sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Rec Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. (2) Rec Hat der Anbieter vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt oder normal Daten pflichtwidrig nicht übermittelt, normal arabic obwohl der Zulageberechtigte seiner Informationspflicht gegenüber dem Anbieter zutreffend und rechtzeitig nachgekommen ist, haftet der Anbieter für die entgangene Steuer und die zu Unrecht gewährte Steuervergünstigung. Rec Dies gilt auch, wenn im Verhältnis zum Zulageberechtigten Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Rec Der Zulageberechtigte haftet als Gesamtschuldner neben dem Anbieter, wenn er weiß, dass der Anbieter unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt oder Daten pflichtwidrig nicht übermittelt hat. Rec Für die Inanspruchnahme des Anbieters ist die zentrale Stelle zuständig. (3) Die zentrale Stelle hat auf Anfrage des Anbieters Auskunft über die Anwendung des Abschnitts XI zu geben. (4) Rec Die zentrale Stelle kann beim Anbieter ermitteln, ob er seine Pflichten erfüllt hat. Rec Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Rec Auf Verlangen der zentralen Stelle hat der Anbieter ihr Unterlagen, soweit sie im Ausland geführt und aufbewahrt werden, verfügbar zu machen. (5) Der Anbieter erhält vom Bund oder den Ländern keinen Ersatz für die ihm aus diesem Verfahren entstehenden Kosten. (6) Rec Der Anbieter darf die im Zulageverfahren bekannt gewordenen Verhältnisse der Beteiligten nur für das Verfahren verwerten. Rec Er darf sie ohne Zustimmung der Beteiligten nur offenbaren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist. (7) Rec Für die Zulage gelten die Strafvorschriften des § 370 Absatz 1 bis 4, der §§ 371, 375 Absatz 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Absatz 1 und 4 und der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend. Rec Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften für Steuervergütungen gelten auch für Zulagen und Rückzahlungsbeträge, mit Ausnahme von § 163 der Abgabenordnung.
- Anbieter haften für entgangene Steuern und unrechtmäßige Steuervergünstigungen, wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig falsche Daten übermitteln oder keine Daten bereitstellen.
- Die zentrale Stelle ist zuständig für die Inanspruchnahme des Anbieters und kann Informationen über die Anwendung des Gesetzes bereitstellen.
- Anbieter müssen der zentralen Stelle Unterlagen zur Verfügung stellen, die im Ausland aufbewahrt werden, und erhalten keine Kostenerstattung vom Bund oder den Ländern.
- Die im Zulageverfahren bekannt gewordenen Informationen dürfen nur für das Verfahren genutzt werden und unterliegen bestimmten Offenbarungseinschränkungen.