Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 75

§ 75 – Aufrechnung

(1) Mit Ansprüchen auf Erstattung von Kindergeld kann die Familienkasse gegen Ansprüche auf Kindergeld bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder im Sinne der Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wird. (2) Absatz 1 gilt für die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kindergeld gegen einen späteren Kindergeldanspruch eines mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten entsprechend, soweit es sich um laufendes Kindergeld für ein Kind handelt, das bei beiden berücksichtigt werden kann oder konnte.

Kurz erklärt

  • Die Familienkasse kann Ansprüche auf Erstattung von Kindergeld bis zur Hälfte mit zukünftigen Kindergeldansprüchen verrechnen.
  • Der Leistungsberechtigte muss nachweisen, dass er dadurch nicht hilfebedürftig wird.
  • Dies gilt auch für Ansprüche von Personen, die in einer Haushaltsgemeinschaft mit dem Erstattungspflichtigen leben.
  • Die Regelung betrifft laufendes Kindergeld für ein Kind, das bei beiden berücksichtigt werden kann.
  • Der Nachweis der Hilfebedürftigkeit ist entscheidend für die Verrechnung.