Bund
BGBl: RGBl I
Erstverkündet:
16. Oktober 1934
§ 120
§ 120 – Anwendung der Abgabenordnung
(1) Rec Auf die Energiepreispauschale sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Rec § 163 der Abgabenordnung gilt nicht. (2) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die zur Energiepreispauschale ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg eröffnet.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften für Steuervergütungen gelten auch für die Energiepreispauschale.
- § 163 der Abgabenordnung findet keine Anwendung.
- Bei Streitigkeiten über Verwaltungsakte zur Energiepreispauschale kann der Finanzrechtsweg beschritten werden.
- Die Finanzbehörden sind für die Verwaltung der Energiepreispauschale zuständig.
- Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten fallen unter den Finanzrechtsweg.