Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 120

§ 120 – Anwendung der Abgabenordnung

(1) Rec Auf die Energiepreispauschale sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Rec § 163 der Abgabenordnung gilt nicht. (2) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die zur Energiepreispauschale ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg eröffnet.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften für Steuervergütungen gelten auch für die Energiepreispauschale.
  • § 163 der Abgabenordnung findet keine Anwendung.
  • Bei Streitigkeiten über Verwaltungsakte zur Energiepreispauschale kann der Finanzrechtsweg beschritten werden.
  • Die Finanzbehörden sind für die Verwaltung der Energiepreispauschale zuständig.
  • Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten fallen unter den Finanzrechtsweg.