Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 85

§ 85 – Kinderzulage

(1) Rec Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das gegenüber dem Zulageberechtigten Kindergeld festgesetzt wird, jährlich 185 Euro. Rec Für ein nach dem 31. Dezember 2007 geborenes Kind erhöht sich die Kinderzulage nach Satz 1 auf 300 Euro. Rec Der Anspruch auf Kinderzulage entfällt für den Veranlagungszeitraum, für den das Kindergeld insgesamt zurückgefordert wird. Rec Erhalten mehrere Zulageberechtigte für dasselbe Kind Kindergeld, steht die Kinderzulage demjenigen zu, dem gegenüber für den ersten Anspruchszeitraum (§ 66 Absatz 2) im Kalenderjahr Kindergeld festgesetzt worden ist. (2) Rec Bei Eltern verschiedenen Geschlechts, die miteinander verheiratet sind, nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, wird die Kinderzulage der Mutter zugeordnet, auf Antrag beider Eltern dem Vater. Rec Bei Eltern gleichen Geschlechts, die miteinander verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft führen, nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das EWR-Abkommen anwendbar ist, ist die Kinderzulage dem Elternteil zuzuordnen, dem gegenüber das Kindergeld festgesetzt wird, auf Antrag beider Eltern dem anderen Elternteil. Rec Der Antrag kann für ein abgelaufenes Beitragsjahr nicht zurückgenommen werden.

Kurz erklärt

  • Die Kinderzulage beträgt jährlich 185 Euro pro Kind, für nach dem 31. Dezember 2007 geborene Kinder erhöht sie sich auf 300 Euro.
  • Der Anspruch auf Kinderzulage entfällt, wenn das Kindergeld für den Veranlagungszeitraum zurückgefordert wird.
  • Bei mehreren Zulageberechtigten für dasselbe Kind erhält derjenige die Kinderzulage, der zuerst Kindergeld beantragt hat.
  • Bei verheirateten Eltern unterschiedlichen Geschlechts wird die Kinderzulage normalerweise der Mutter zugeordnet, kann aber auf Antrag auch dem Vater zugewiesen werden.
  • Bei verheirateten Eltern gleichen Geschlechts wird die Kinderzulage dem Elternteil zugeordnet, der das Kindergeld erhält, kann aber auf Antrag auch dem anderen Elternteil zugewiesen werden.