§ 48d – Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen
(1) Rec Können Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 48 unterliegen, nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht besteuert werden, so sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer durch den Schuldner der Gegenleistung ungeachtet des Abkommens anzuwenden. Rec Unberührt bleibt der Anspruch des Gläubigers der Gegenleistung auf Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer. Rec Der Anspruch ist durch Antrag nach § 48c Absatz 2 geltend zu machen. Rec Der Gläubiger der Gegenleistung hat durch eine Bestätigung der für ihn zuständigen Steuerbehörde des anderen Staates nachzuweisen, dass er dort ansässig ist. Rec § 48b gilt entsprechend. Rec Der Leistungsempfänger kann sich im Haftungsverfahren nicht auf die Rechte des Gläubigers aus dem Abkommen berufen. (2) Unbeschadet des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Finanzverwaltungsgesetzes liegt die Zuständigkeit für Entlastungsmaßnahmen nach Absatz 1 bei dem nach § 20a der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt.
Kurz erklärt
- Einkünfte, die nach § 48 steuerpflichtig sind, können unter bestimmten Bedingungen von der Steuer befreit werden.
- Die Steuer muss jedoch weiterhin vom Schuldner der Gegenleistung einbehalten und abgeführt werden, auch wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.
- Der Gläubiger kann eine Erstattung der einbehaltenen Steuer beantragen, indem er einen Antrag nach § 48c Absatz 2 stellt.
- Der Gläubiger muss nachweisen, dass er im anderen Staat ansässig ist, durch eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde.
- Die Zuständigkeit für Entlastungsmaßnahmen liegt beim zuständigen Finanzamt gemäß § 20a der Abgabenordnung.