§ 70 – Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes
(1) Rec Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt. Rec Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Rec Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 bleibt von dieser Auszahlungsbeschränkung unberührt. (2) Rec Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern. Rec Ist die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nur wegen einer Anhebung der in § 66 Absatz 1 genannten Kindergeldbeträge erforderlich, kann von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides abgesehen werden. (3) Rec Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Aufhebung oder Änderung der Festsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung folgenden Monat beseitigt werden. Rec Bei der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Bundesgerichts beginnen. (4) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Das Kindergeld wird von den Familienkassen festgesetzt und ausgezahlt.
- Die Auszahlung erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor dem Antrag.
- Änderungen in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld wichtig sind, führen zu einer Anpassung oder Aufhebung des Kindergeldes.
- Bei einer Erhöhung der Kindergeldbeträge kann auf einen schriftlichen Änderungsbescheid verzichtet werden.
- Materielle Fehler in der Festsetzung können durch eine Aufhebung oder Änderung ab dem folgenden Monat korrigiert werden.