Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 48c

§ 48c – Anrechnung

(1) Rec Soweit der Abzugsbetrag einbehalten und angemeldet worden ist, wird er auf vom Leistenden zu entrichtende Steuern nacheinander wie folgt angerechnet: die nach § 41a Absatz 1 einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer, normal die Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer, normal die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums, in dem die Leistung erbracht worden ist, und normal die vom Leistenden im Sinne der §§ 48, 48a anzumeldenden und abzuführenden Abzugsbeträge. normal arabic Rec Die Anrechnung nach Satz 1 Nummer 2 kann nur für Vorauszahlungszeiträume innerhalb des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums erfolgen, in dem die Leistung erbracht worden ist. Rec Die Anrechnung nach Satz 1 Nummer 2 darf nicht zu einer Erstattung führen. (2) Rec Auf Antrag des Leistenden erstattet das nach § 20a Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt den Abzugsbetrag. Rec Die Erstattung setzt voraus, dass der Leistende nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet ist und eine Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer nicht in Betracht kommt oder der Leistende glaubhaft macht, dass im Veranlagungszeitraum keine zu sichernden Steueransprüche entstehen werden. Rec Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres zu stellen, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist; weitergehende Fristen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bleiben unberührt. (3) Das Finanzamt kann die Anrechnung ablehnen, soweit der angemeldete Abzugsbetrag nicht abgeführt worden ist und Anlass zu der Annahme besteht, dass ein Missbrauch vorliegt.

Kurz erklärt

  • Der einbehaltene Abzugsbetrag wird auf verschiedene Steuern angerechnet, beginnend mit der Lohnsteuer.
  • Die Anrechnung auf Vorauszahlungen kann nur innerhalb des Zeitraums erfolgen, in dem die Leistung erbracht wurde.
  • Eine Anrechnung auf Vorauszahlungen darf nicht zu einer Erstattung führen.
  • Auf Antrag kann das Finanzamt den Abzugsbetrag erstatten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Das Finanzamt kann die Anrechnung ablehnen, wenn der Abzugsbetrag nicht abgeführt wurde oder Missbrauch vermutet wird.