Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 42g

§ 42g – Lohnsteuer-Nachschau

(1) Rec Die Lohnsteuer-Nachschau dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Rec Sie ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte. (2) Rec Eine Lohnsteuer-Nachschau findet während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten statt. Rec Dazu können die mit der Nachschau Beauftragten ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Lohnsteuer-Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, betreten. Rec Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. (3) Rec Die von der Lohnsteuer-Nachschau betroffenen Personen haben dem mit der Nachschau Beauftragten auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Lohnsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist. Rec § 42f Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß. (4) Rec Wenn die bei der Lohnsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 der Abgabenordnung) zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung nach § 42f übergegangen werden. Rec Auf den Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewiesen. (5) Werden anlässlich einer Lohnsteuer-Nachschau Verhältnisse festgestellt, die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern erheblich sein können, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung der in Absatz 2 genannten Personen oder anderer Personen von Bedeutung sein kann.

Kurz erklärt

  • Die Lohnsteuer-Nachschau überprüft die korrekte Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer.
  • Sie findet während der regulären Geschäftszeiten statt und kann ohne Vorankündigung durchgeführt werden.
  • Beauftragte dürfen Geschäftsräume betreten, Wohnräume nur bei dringenden Gefahren.
  • Betroffene Personen müssen auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen sowie andere relevante Dokumente vorlegen.
  • Feststellungen aus der Nachschau können zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung führen und auch für andere Steuerarten relevant sein.