Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 22

§ 22 – Arten der sonstigen Einkünfte

Sonstige Einkünfte sind Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden. Rec Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen a) Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und normal normal b) Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung. normal normal normal alpha Rec Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch a) Leibrenten und andere Leistungen, aa) die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen. Rec Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente. Rec Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: center col1 25* center col2 25* center col3 25* center col4 25* Jahr des Rentenbeginns 1 center col1 middle Besteuerungsanteil in % 1 center col2 middle Jahr des Rentenbeginns 1 center col3 middle Besteuerungsanteil in % 1 center col4 middle bottom bis 2005 1 col1 50,0 1 col2 1 col3 87,0 1 col4 ab 2006 1 col1 52,0 1 col2 1 col3 87,5 1 col4 1 col1 54,0 1 col2 1 col3 88,0 1 col4 1 col1 56,0 1 col2 1 col3 88,5 1 col4 1 col1 58,0 1 col2 1 col3 89,0 1 col4 1 col1 60,0 1 col2 1 col3 89,5 1 col4 1 col1 62,0 1 col2 1 col3 90,0 1 col4 1 col1 64,0 1 col2 1 col3 90,5 1 col4 1 col1 66,0 1 col2 1 col3 91,0 1 col4 1 col1 68,0 1 col2 1 col3 91,5 1 col4 1 col1 70,0 1 col2 1 col3 92,0 1 col4 1 col1 72,0 1 col2 1 col3 92,5 1 col4 1 col1 74,0 1 col2 1 col3 93,0 1 col4 1 col1 76,0 1 col2 1 col3 93,5 1 col4 1 col1 78,0 1 col2 1 col3 94,0 1 col4 1 col1 80,0 1 col2 1 col3 94,5 1 col4 1 col1 81,0 1 col2 1 col3 95,0 1 col4 1 col1 82,0 1 col2 1 col3 95,5 1 col4 1 col1 82,5 1 col2 1 col3 96,0 1 col4 1 col1 83,0 1 col2 1 col3 96,5 1 col4 1 col1 83,5 1 col2 1 col3 97,0 1 col4 1 col1 84,0 1 col2 1 col3 97,5 1 col4 1 col1 84,5 1 col2 1 col3 98,0 1 col4 1 col1 85,0 1 col2 1 col3 98,5 1 col4 1 col1 85,5 1 col2 1 col3 99,0 1 col4 1 col1 86,0 1 col2 1 col3 99,5 1 col4 1 col1 86,5 1 col2 1 col3 100,0 1 col4 top left 50 4 1 all 1 1 %yes; normal Rec Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente. Rec Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. Rec Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt. Rec Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht. Rec Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, gilt für die spätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich der Prozentsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; der Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der für das Jahr 2005. Rec Verstirbt der Rentenempfänger, ist ihm die Rente für den Sterbemonat noch zuzurechnen; normal normal bb) die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind. Rec Dies gilt auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden; der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde; soweit hiervon im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt § 4 Absatz 1 und 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend. Rec Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen. Rec Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: center col1 1 1.00* center col2 2 1.00* Bei Beginn der Rente vollendetes Lebensjahr des Renten- berechtigten 1 center col1 Ertragsanteil in % 1 center col2 middle bottom 0 bis 1 1 col1 1 col2 2 bis 3 1 col1 1 col2 4 bis 5 1 col1 1 col2 6 bis 8 1 col1 1 col2 9 bis 10 1 col1 1 col2 11 bis 12 1 col1 1 col2 13 bis 14 1 col1 1 col2 15 bis 16 1 col1 1 col2 17 bis 18 1 col1 1 col2 19 bis 20 1 col1 1 col2 21 bis 22 1 col1 1 col2 23 bis 24 1 col1 1 col2 25 bis 26 1 col1 1 col2 1 col1 1 col2 28 bis 29 1 col1 1 col2 30 bis 31 1 col1 1 col2 1 col1 1 col2 33 bis 34 1 col1 1 col2 1 col1 1 col2 36 bis 37 1 col1 1 col2 1 col1 1 col2 39 bis 40 1 col1 1 col2 1 col1 1 col2 1 col1 1 col2 43 bis 44 1 col1 1 col2 1 col1 1 col2 46 bis 47 1 col1 1 col2 1 col1 1 col2 1 col1 1 col2 1 col1 1 col2 51 bis 52 1 col1 1 col2 1 col1 1 col2 1 col1 1 col2 55 bis 56 1 col1 1 col2 1 col1 1 col2 1 col1 1 col2 1 col1 1 col2 60 bis 61 1 col1 1 col2 1 col1 1 col2 1 col1 1 col2 1 col1 1 col2 65 bis 66 1 col1 1 col2 1 col1 1 col2 1 col1 1 col2 69 bis 70 1 col1 1 col2 1 col1 1 col2 72 bis 73 1 col1 1 col2 1 col1 1 col2 1 col1 1 col2 76 bis 77 1 col1 1 col2 78 bis 79 1 col1 1 col2 1 col1 1 col2 81 bis 82 1 col1 1 col2 83 bis 84 1 col1 1 col2 85 bis 87 1 col1 1 col2 88 bis 91 1 col1 1 col2 92 bis 93 1 col1 1 col2 94 bis 96 1 col1 1 col2 ab 97 1 col1 1 col2 top left 50 2 1 all 1 1 leibrente1 %yes; normal Rec Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt. Rec Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend; normal normal normal a-alpha normal normal b) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden; normal normal c) die Energiepreispauschale nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz; normal normal normal alpha normal normal 1a. Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Absatz 1a, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt sind; normal normal 1b. (weggefallen) normal normal 1c. (weggefallen) normal normal Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23; normal normal Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. Rec Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben. Rec Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden. Rec Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend; normal normal Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden. Rec Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Rec Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Rec Es gelten entsprechend a) für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen § 3 Nummer 62, normal normal b) für Versorgungsbezüge § 19 Absatz 2 nur bezüglich des Versorgungsfreibetrags; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des Versorgungsfreibetrags nach § 19 Absatz 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei, normal normal c) für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung § 34 Absatz 1, normal normal d) für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union erhoben wird, § 34c Absatz 1; dabei sind die im ersten Halbsatz genannten Einkünfte für die entsprechende Anwendung des § 34c Absatz 1 wie ausländische Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer zu behandeln; normal normal normal alpha normal normal Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. Rec Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nummer 63, 63a, § 10a, Abschnitt XI oder Abschnitt XII angewendet wurden, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nummer 66, nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 oder die durch die nach § 3 Nummer 55b Satz 1 oder § 3 Nummer 55c steuerfreie Leistung aus einem neu begründeten Anrecht erworben wurden, und nicht auf Beiträgen in eine ausländische Versorgungseinrichtung beruhen, für die bei der deutschen Besteuerung oder der Besteuerung in einem anderen Staat eine vergleichbare steuerliche Freistellung oder Begünstigung gewährt wurde, a) ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzuwenden, normal normal b) ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, normal normal c) unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 gilt entsprechend. normal normal normal alpha Rec In den Fällen des § 93 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI als Leistung im Sinne des Satzes 2. Rec Als Leistung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Verminderungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 5 und der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 3 Satz 5. Rec Der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 6 wird zu 70 Prozent als Leistung nach Satz 1 erfasst. Rec Tritt nach dem Beginn der Auszahlungsphase zu Lebzeiten des Zulageberechtigten der Fall des § 92a Absatz 3 Satz 1 ein, dann ist a) innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache, normal normal b) innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Einfache normal normal normal alpha des nach Satz 5 noch nicht erfassten Auflösungsbetrags als Leistung nach Satz 1 zu erfassen; § 92a Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass als noch nicht zurückgeführter Betrag im Wohnförderkonto der noch nicht erfasste Auflösungsbetrag gilt. Rec Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Absatz 1 sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 je gesondert mitzuteilen; mit Einverständnis des Steuerpflichtigen kann die Mitteilung elektronisch bereitgestellt werden. Rec Werden dem Steuerpflichtigen Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages erstattet, gilt der Erstattungsbetrag als Leistung im Sinne des Satzes 1. Rec In den Fällen des § 3 Nummer 55a richtet sich die Zuordnung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichsberechtigten Person danach, wie eine nur auf die Ehezeit bezogene Zuordnung der sich aus dem übertragenen Anrecht ergebenden Leistung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichspflichtigen Person im Zeitpunkt der Übertragung ohne die Teilung vorzunehmen gewesen wäre. Rec Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 3 Nummer 55 und 55e. Rec Wird eine Versorgungsverpflichtung nach § 3 Nummer 66 auf einen Pensionsfonds übertragen und hat der Steuerpflichtige bereits vor dieser Übertragung Leistungen auf Grund dieser Versorgungsverpflichtung erhalten, so sind insoweit auf die Leistungen aus dem Pensionsfonds im Sinne des Satzes 1 die Beträge nach § 9a Satz 1 Nummer 1 und § 19 Absatz 2 entsprechend anzuwenden; § 9a Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden. Rec Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet, so gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie der Vertrag der ausgleichspflichtigen Person, wenn die aus dem Vertrag der ausgleichspflichtigen Person ausgezahlten Leistungen zu einer Besteuerung nach Satz 2 führen. Rec Für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen nach § 93 Absatz 3 ist § 34 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Rec § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 in der ab dem 27. Juli 2016 geltenden Fassung findet keine Anwendung. Rec Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Sonstige Einkünfte umfassen wiederkehrende Bezüge, die nicht zu den spezifischen Einkunftsarten in § 2 Absatz 1 gehören.
  • Freiwillige Bezüge oder solche aufgrund einer freiwilligen Verpflichtung sind nicht dem Empfänger zuzurechnen, während Bezüge von Körperschaften oder Stiftungen dem Empfänger zugerechnet werden.
  • Zu den sonstigen Einkünften zählen Leibrenten und Leistungen aus gesetzlichen Rentenversicherungen, die der Besteuerung unterliegen.
  • Der steuerfreie Teil einer Rente wird als Differenz zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem zu versteuernden Anteil ermittelt und bleibt für die gesamte Laufzeit der Rente bestehen.
  • Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen oder der Vermietung beweglicher Gegenstände sind steuerfrei, wenn sie unter 256 Euro im Jahr liegen.