Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 4a

§ 4a – Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr

(1) Rec Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln. Rec Wirtschaftsjahr ist bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Rec Durch Rechtsverordnung kann für einzelne Gruppen von Land- und Forstwirten ein anderer Zeitraum bestimmt werden, wenn das aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist; normal bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen. Rec Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird; normal bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr. Rec Sind sie gleichzeitig buchführende Land- und Forstwirte, so können sie mit Zustimmung des Finanzamts den nach Nummer 1 maßgebenden Zeitraum als Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb bestimmen, wenn sie für den Gewerbebetrieb Bücher führen und für diesen Zeitraum regelmäßig Abschlüsse machen. normal arabic (2) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Einkommens in folgender Weise zu berücksichtigen: Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen. Rec Bei der Aufteilung sind Veräußerungsgewinne im Sinne des § 14 auszuscheiden und dem Gewinn des Kalenderjahres hinzuzurechnen, in dem sie entstanden sind; normal bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirtschaftsjahres als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Gewinn von Land- und Forstwirten sowie Gewerbetreibenden wird nach dem Wirtschaftsjahr ermittelt.
  • Das Wirtschaftsjahr für Land- und Forstwirte läuft vom 1. Juli bis zum 30. Juni, kann aber durch Rechtsverordnung abweichen.
  • Eine Änderung des Wirtschaftsjahres muss mit dem Finanzamt abgestimmt werden.
  • Land- und Forstwirte können bei Zustimmung des Finanzamts ihr Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb anpassen, wenn sie Bücher führen.
  • Gewinne werden zeitlich auf die Kalenderjahre aufgeteilt, in denen das Wirtschaftsjahr beginnt und endet, wobei Veräußerungsgewinne separat behandelt werden.