§ 77 – Erstattung von Kosten im Vorverfahren
(1) Rec Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Rec Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist. Rec Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. (2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war. (3) Rec Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Rec Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.
Kurz erklärt
- Erfolgreiche Einsprüche gegen die Kindergeldfestsetzung führen zur Erstattung notwendiger Aufwendungen durch die Familienkasse.
- Auch bei formalen Mängeln, die unbeachtlich sind, kann eine Erstattung erfolgen.
- Aufwendungen, die durch eigenes Verschulden des Erstattungsberechtigten entstehen, trägt dieser selbst.
- Gebühren und Auslagen für Bevollmächtigte sind erstattungsfähig, wenn deren Zuziehung notwendig war.
- Die Familienkasse legt auf Antrag den Betrag der erstattungsfähigen Aufwendungen fest.