Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 48a

§ 48a – Verfahren

(1) Rec Der Leistungsempfänger hat bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung im Sinne des § 48 erbracht wird, eine elektronische Anmeldung, in der er den Steuerabzug für den Anmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zu übermitteln. Rec Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle verzichten; in diesem Fall ist die Anmeldung vom Leistungsempfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Rec Der Abzugsbetrag ist am zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig und an das für den Leistenden zuständige Finanzamt für Rechnung des Leistenden abzuführen. Rec Die Anmeldung des Abzugsbetrags steht einer Steueranmeldung gleich. (2) Der Leistungsempfänger hat mit dem Leistenden unter Angabe des Namens und der Anschrift des Leistenden, normal normal des Rechnungsbetrags, des Rechnungsdatums und des Zahlungstags, normal normal der Höhe des Steuerabzugs und normal normal des Finanzamts, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist, normal normal normal arabic über den Steuerabzug abzurechnen. (3) Rec Der Leistungsempfänger haftet für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. Rec Der Leistungsempfänger haftet nicht, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung (§ 48b) vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte. Rec Er darf insbesondere dann nicht auf eine Freistellungsbescheinigung vertrauen, wenn diese durch unlautere Mittel oder durch falsche Angaben erwirkt wurde und ihm dies bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Rec Den Haftungsbescheid erlässt das für den Leistenden zuständige Finanzamt. (4) § 50b gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Der Leistungsempfänger muss bis zum 10. Tag nach Monatsende eine elektronische Anmeldung zum Steuerabzug übermitteln.
  • Auf Antrag kann das Finanzamt auf die elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist ein amtlicher Vordruck zu verwenden.
  • Der Abzugsbetrag ist ebenfalls bis zum 10. Tag nach dem Anmeldungszeitraum fällig und an das zuständige Finanzamt zu zahlen.
  • Der Leistungsempfänger muss mit dem Leistenden über den Steuerabzug abrechnen und bestimmte Informationen angeben.
  • Der Leistungsempfänger haftet für nicht oder zu niedrig abgeführte Abzugsbeträge, es sei denn, er hatte eine gültige Freistellungsbescheinigung.