Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 4c

§ 4c – Zuwendungen an Pensionskassen

(1) Rec Zuwendungen an eine Pensionskasse dürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auf einer in der Satzung oder im Geschäftsplan der Kasse festgelegten Verpflichtung oder auf einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde beruhen oder der Abdeckung von Fehlbeträgen bei der Kasse dienen. Rec Soweit die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht zum Geschäftsplan gehören, gelten diese als Teil des Geschäftsplans. (2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen als Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht betrieblich veranlasst wären.

Kurz erklärt

  • Unternehmen können Zuwendungen an Pensionskassen als Betriebsausgaben abziehen, wenn sie gesetzlich oder durch Aufsichtsanordnungen vorgeschrieben sind.
  • Zuwendungen dienen auch der Deckung von Fehlbeträgen in der Pensionskasse.
  • Allgemeine Versicherungsbedingungen und fachliche Unterlagen sind Teil des Geschäftsplans, wenn sie nicht separat aufgeführt sind.
  • Zuwendungen dürfen nicht abgezogen werden, wenn die Leistungen der Kasse nicht betrieblich veranlasst sind.
  • Der Abzug ist nur zulässig, wenn die Leistungen direkt vom Unternehmen erbracht werden würden.