Bund
BGBl: RGBl I
Erstverkündet:
16. Oktober 1934
§ 84
§ 84 – Grundzulage
Rec Jeder Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage; diese beträgt ab dem Beitragsjahr 2018 jährlich 175 Euro. Rec Für Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1, die zu Beginn des Beitragsjahres (§ 88) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage nach Satz 1 um einmalig 200 Euro. Rec Die Erhöhung nach Satz 2 ist für das erste nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Beitragsjahr zu gewähren, für das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird.
Kurz erklärt
- Jeder Zulageberechtigte erhält eine jährliche Grundzulage von 175 Euro ab dem Beitragsjahr 2018.
- Zulageberechtigte unter 25 Jahren erhalten zusätzlich einmalig 200 Euro.
- Die Erhöhung für unter 25-Jährige gilt nur für das erste Beitragsjahr nach dem 31. Dezember 2007.
- Die Altersvorsorgezulage muss beantragt werden, um die Erhöhung zu erhalten.
- Die Regelungen betreffen spezifische Zulageberechtigte gemäß § 79 Satz 1.