Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 84

§ 84 – Grundzulage

Rec Jeder Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage; diese beträgt ab dem Beitragsjahr 2018 jährlich 175 Euro. Rec Für Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1, die zu Beginn des Beitragsjahres (§ 88) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage nach Satz 1 um einmalig 200 Euro. Rec Die Erhöhung nach Satz 2 ist für das erste nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Beitragsjahr zu gewähren, für das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird.

Kurz erklärt

  • Jeder Zulageberechtigte erhält eine jährliche Grundzulage von 175 Euro ab dem Beitragsjahr 2018.
  • Zulageberechtigte unter 25 Jahren erhalten zusätzlich einmalig 200 Euro.
  • Die Erhöhung für unter 25-Jährige gilt nur für das erste Beitragsjahr nach dem 31. Dezember 2007.
  • Die Altersvorsorgezulage muss beantragt werden, um die Erhöhung zu erhalten.
  • Die Regelungen betreffen spezifische Zulageberechtigte gemäß § 79 Satz 1.