§ 11a – Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
(1) Rec Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs an einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. Rec Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. (2) Rec Wird das Gebäude während des Verteilungszeitraums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen. Rec Das Gleiche gilt, wenn ein nicht zu einem Betriebsvermögen gehörendes Gebäude in ein Betriebsvermögen eingebracht oder wenn ein Gebäude aus dem Betriebsvermögen entnommen oder wenn ein Gebäude nicht mehr zur Einkunftserzielung genutzt wird. (3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Personen, ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungsaufwand von allen Eigentümern auf den gleichen Zeitraum zu verteilen. (4) § 7h Absatz 1a bis 3 ist entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Steuerpflichtige können nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für bestimmte Gebäude in Sanierungsgebieten über zwei bis fünf Jahre verteilen.
- Dies gilt auch für Aufwendungen zur Erhaltung von Gebäuden mit historischer, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung.
- Bei Verkauf des Gebäudes während des Verteilungszeitraums kann der nicht berücksichtigte Erhaltungsaufwand im Verkaufsjahr abgesetzt werden.
- Das gleiche Absetzrecht gilt bei Änderungen des Eigentumsstatus, wie z.B. Einbringung in Betriebsvermögen.
- Bei mehreren Eigentümern muss der Erhaltungsaufwand gleichmäßig auf alle verteilt werden.