§ 48b – Freistellungsbescheinigung
(1) Rec Auf Antrag des Leistenden hat das für ihn zuständige Finanzamt, wenn der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint und ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist, eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen, die den Leistungsempfänger von der Pflicht zum Steuerabzug befreit. Rec Eine Gefährdung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Leistende Anzeigepflichten nach § 138 der Abgabenordnung nicht erfüllt, normal normal seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 90 der Abgabenordnung nicht nachkommt, normal normal den Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit durch Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nicht erbringt. normal normal normal arabic (2) Eine Bescheinigung soll erteilt werden, wenn der Leistende glaubhaft macht, dass keine zu sichernden Steueransprüche bestehen. (3) Rec In der Bescheinigung sind anzugeben: Name, Anschrift und Steuernummer des Leistenden, normal normal Geltungsdauer der Bescheinigung, normal normal Umfang der Freistellung sowie der Leistungsempfänger, wenn sie nur für bestimmte Bauleistungen gilt, normal normal das ausstellende Finanzamt. normal normal normal arabic Rec Der Antragsteller ist über die Verarbeitung der in Satz 1 genannten Daten durch das Bundeszentralamt für Steuern gemäß Absatz 6 zu informieren. (4) Wird eine Freistellungsbescheinigung aufgehoben, die nur für bestimmte Bauleistungen gilt, ist dies den betroffenen Leistungsempfängern mitzuteilen. (5) Wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt, gilt § 48 Absatz 4 entsprechend. (6) Rec Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die Daten nach Absatz 3 Satz 1. Rec Es erteilt dem Leistungsempfänger im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 im Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft über die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Freistellungsbescheinigungen.
Kurz erklärt
- Das Finanzamt kann eine Bescheinigung ausstellen, die den Leistungsempfänger von der Steuerabzugspflicht befreit, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
- Eine Gefährdung des Steueranspruchs liegt vor, wenn der Leistende seinen Pflichten nicht nachkommt oder keinen Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit erbringt.
- Die Bescheinigung muss Angaben wie Name, Adresse, Steuernummer des Leistenden, Geltungsdauer und Umfang der Freistellung enthalten.
- Bei Aufhebung einer Freistellungsbescheinigung müssen die betroffenen Leistungsempfänger informiert werden.
- Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die relevanten Daten und kann Auskunft über die Bescheinigungen geben.