Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 6d

§ 6d – Euroumrechnungsrücklage

(1) Rec Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten im Sinne des Artikels 43 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch, die auf Währungseinheiten der an der europäischen Währungsunion teilnehmenden anderen Mitgliedstaaten oder auf die ECU im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) lauten, sind am Schluss des ersten nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahres mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Absatz 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs umzurechnen und mit dem sich danach ergebenden Wert anzusetzen. Rec Der Gewinn, der sich aus diesem jeweiligen Ansatz für das einzelne Wirtschaftsgut ergibt, kann in eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage eingestellt werden. Rec Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, soweit das Wirtschaftsgut, aus dessen Bewertung sich der in die Rücklage eingestellte Gewinn ergeben hat, aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Rec Die Rücklage ist spätestens am Schluss des fünften nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen. (2) Rec In die Euroumrechnungsrücklage gemäß Absatz 1 Satz 2 können auch Erträge eingestellt werden, die sich aus der Aktivierung von Wirtschaftsgütern auf Grund der unwiderruflichen Festlegung der Umrechnungskurse ergeben. Rec Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Die Bildung und Auflösung der jeweiligen Rücklage müssen in der Buchführung verfolgt werden können.

Kurz erklärt

  • Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten in Euro oder ECU müssen zum festgelegten Umrechnungskurs am Ende des ersten Wirtschaftsjahres nach 1998 umgerechnet werden.
  • Der Gewinn aus dieser Umrechnung kann in eine Rücklage eingestellt werden, die den steuerlichen Gewinn mindert.
  • Diese Rücklage muss erhöht werden, wenn das Wirtschaftsgut, das den Gewinn erzeugt hat, aus dem Betriebsvermögen ausscheidet.
  • Die Rücklage muss spätestens am Ende des fünften Wirtschaftsjahres nach 1998 aufgelöst werden.
  • Die Bildung und Auflösung der Rücklage müssen in der Buchführung dokumentiert werden.