Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 107

§ 107 – Anwendung der Abgabenordnung

Auf die Mobilitätsprämie sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 163 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Mobilitätsprämie unterliegt bestimmten steuerlichen Regelungen.
  • Es gelten die Vorschriften der Abgabenordnung für Steuervergütungen.
  • § 163 der Abgabenordnung ist von dieser Regelung ausgeschlossen.
  • Die Regelungen betreffen die Handhabung und Auszahlung der Prämie.
  • Es wird auf bestehende steuerliche Vorgaben verwiesen.