Bund
BGBl: RGBl I
Erstverkündet:
16. Oktober 1934
§ 109
§ 109 – Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren bei der Festsetzung und der Auszahlung der Mobilitätsprämie näher zu regeln.
Kurz erklärt
- Die Bundesregierung darf eine Rechtsverordnung erlassen.
- Diese Verordnung regelt das Verfahren für die Mobilitätsprämie.
- Die Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich.
- Es geht um die Festsetzung der Höhe der Prämie.
- Auch die Auszahlung der Prämie wird geregelt.