Bund
BGBl: RGBl I
Erstverkündet:
16. Oktober 1934
§ 121
§ 121 – Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
(1) Für die Energiepreispauschale gelten die Strafvorschriften des § 370 Absatz 1 bis 4 und 7, der §§ 371, 375 Absatz 1 und des § 376 der Abgabenordnung sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378 und 379 Absatz 1 und 4 sowie der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung entsprechend. (2) Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Absatz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408 der Abgabenordnung entsprechend. (3) Für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 gelten die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Strafvorschriften der Abgabenordnung gelten für die Energiepreispauschale.
- Es sind spezifische Paragraphen für Straftaten und deren Begünstigung aufgeführt.
- Die Regelungen für das Strafverfahren sind ebenfalls anwendbar.
- Für Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Energiepreispauschale gelten besondere Bußgeldvorschriften.
- Die genannten Paragraphen der Abgabenordnung sind maßgeblich für die Verfahren.