§ 119 – Steuerpflicht
(1) Rec Bei Anspruchsberechtigten, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, ist die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für den Veranlagungszeitraum 2022 zu berücksichtigen. Rec Dies gilt nicht für pauschal besteuerten Arbeitslohn nach § 40a. Rec Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Energiepreispauschale bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c nicht zu berücksichtigen. (2) Rec Bei den übrigen Anspruchsberechtigten gilt die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach § 22 Nummer 3 für den Veranlagungszeitraum 2022. Rec Die Freigrenze nach § 22 Nummer 3 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Energiepreispauschale wird für Anspruchsberechtigte mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Jahr 2022 als Einnahme betrachtet.
- Ausgenommen sind Fälle von pauschal besteuertem Arbeitslohn.
- Bei der Lohnsteuerabzugsberechnung wird die Energiepreispauschale nicht für die Vorsorgepauschale berücksichtigt.
- Für andere Anspruchsberechtigte gilt die Energiepreispauschale als Einnahme nach § 22 Nummer 3 im Jahr 2022.
- Die Freigrenze nach § 22 Nummer 3 Satz 2 findet keine Anwendung auf die Energiepreispauschale.