Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 42e

§ 42e – Anrufungsauskunft

Rec Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Rec Sind für einen Arbeitgeber mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig, so erteilt das Finanzamt die Auskunft, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung (§ 10 der Abgabenordnung) des Arbeitgebers im Inland befindet. Rec Ist dieses Finanzamt kein Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern befindet. Rec In den Fällen der Sätze 2 und 3 hat der Arbeitgeber sämtliche Betriebsstättenfinanzämter, das Finanzamt der Geschäftsleitung und erforderlichenfalls die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern anzugeben sowie zu erklären, für welche Betriebsstätten die Auskunft von Bedeutung ist.

Kurz erklärt

  • Das Betriebsstättenfinanzamt muss auf Anfrage Auskunft über die Anwendung der Lohnsteuer geben.
  • Bei mehreren zuständigen Finanzämtern entscheidet das Finanzamt, in dessen Bezirk die Geschäftsleitung des Arbeitgebers sitzt.
  • Ist dieses Finanzamt kein Betriebsstättenfinanzamt, gilt das Finanzamt mit der meisten Arbeitnehmerzahl.
  • Der Arbeitgeber muss alle relevanten Finanzämter und Betriebsstätten angeben.
  • Der Arbeitgeber muss auch erklären, für welche Betriebsstätten die Auskunft wichtig ist.