Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 113

§ 113 – Anspruchsberechtigung

Unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Absatz 1, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus § 13, § 15, § 18 oder § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erzielen, haben Anspruch auf eine Energiepreispauschale.

Kurz erklärt

  • Unbeschränkt Steuerpflichtige sind Personen, die in Deutschland steuerpflichtig sind.
  • Der Veranlagungszeitraum bezieht sich auf das Jahr 2022.
  • Einkünfte aus bestimmten Paragrafen (§ 13, § 15, § 18 oder § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) sind relevant.
  • Diese Personen haben Anspruch auf eine Energiepreispauschale.
  • Die Energiepreispauschale ist eine finanzielle Unterstützung.