Bund
BGBl: RGBl I
Erstverkündet:
16. Oktober 1934
§ 113
§ 113 – Anspruchsberechtigung
Unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Absatz 1, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus § 13, § 15, § 18 oder § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erzielen, haben Anspruch auf eine Energiepreispauschale.
Kurz erklärt
- Unbeschränkt Steuerpflichtige sind Personen, die in Deutschland steuerpflichtig sind.
- Der Veranlagungszeitraum bezieht sich auf das Jahr 2022.
- Einkünfte aus bestimmten Paragrafen (§ 13, § 15, § 18 oder § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) sind relevant.
- Diese Personen haben Anspruch auf eine Energiepreispauschale.
- Die Energiepreispauschale ist eine finanzielle Unterstützung.