Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 112

§ 112 – Veranlagungszeitraum, Höhe

(1) Für den Veranlagungszeitraum 2022 wird Anspruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale gewährt. (2) Die Höhe der Energiepreispauschale beträgt 300 Euro.

Kurz erklärt

  • Im Jahr 2022 erhalten Anspruchsberechtigte eine einmalige Zahlung.
  • Diese Zahlung ist steuerpflichtig.
  • Es handelt sich um eine Energiepreispauschale.
  • Die Höhe der Pauschale beträgt 300 Euro.
  • Die Zahlung ist nur für den Veranlagungszeitraum 2022 vorgesehen.