Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 24

§ 24 – estg

Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch Entschädigungen, die gewährt worden sind a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder normal b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche; normal c) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs; normal alpha normal Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen; normal Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen. normal arabic

Kurz erklärt

  • Zu den Einkünften zählen Entschädigungen für entgangene Einnahmen.
  • Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit sind ebenfalls Einkünfte.
  • Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter fallen unter diese Einkünfte.
  • Einkünfte aus früheren Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen sind ebenfalls relevant.
  • Nutzungsvergütungen für Grundstücke und dazugehörige Zinsen zählen auch zu den Einkünften.