Bund
BGBl: RGBl I
Erstverkündet:
16. Oktober 1934
§ 45
§ 45 – Ausschluss der Erstattung von Kapitalertragsteuer
Rec In den Fällen, in denen die Dividende an einen anderen als an den Anteilseigner ausgezahlt wird, ist die Erstattung oder Anrechnung von Kapitalertragsteuer für den Zahlungsempfänger ausgeschlossen. Rec Satz 1 gilt nicht für den Erwerber eines Dividendenscheines oder sonstigen Anspruches in den Fällen des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2; beim Erwerber sind drei Fünftel der Kapitalertragsteuer nicht anzurechnen oder zu erstatten. Rec In den Fällen des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist die Erstattung von Kapitalertragsteuer an den Erwerber von Zinsscheinen nach § 37 Absatz 2 der Abgabenordnung ausgeschlossen.
Kurz erklärt
- Dividenden, die an jemanden anderen als den Anteilseigner ausgezahlt werden, können nicht auf die Kapitalertragsteuer angerechnet oder erstattet werden.
- Eine Ausnahme gilt für Käufer von Dividendenscheinen in bestimmten Fällen, wo drei Fünftel der Kapitalertragsteuer nicht angerechnet oder erstattet werden.
- Bei Zinsscheinen ist die Erstattung der Kapitalertragsteuer an den Käufer ausgeschlossen.
- Die Regelungen beziehen sich auf spezifische Paragraphen des Gesetzes.
- Es gibt klare Unterschiede in der Behandlung von Dividenden und Zinsen hinsichtlich der Kapitalertragsteuer.