Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 9b

§ 9b – estg

(1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung er entfällt. (2) Rec Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen oder Einnahmen zu behandeln, wenn sie im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 bezogen werden; die Minderbeträge sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind oder der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. Rec Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben in den Fällen des Satzes 1 unberührt.

Kurz erklärt

  • Der Vorsteuerbetrag kann nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts gerechnet werden, wenn er abgezogen wird.
  • Bei einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs sind die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen zu behandeln.
  • Minderbeträge aus der Berichtigung gelten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn sie betrieblich veranlasst sind.
  • Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben von diesen Regelungen unberührt.
  • Die Regelungen gelten im Rahmen der Einkunftsarten nach § 2 Absatz 1 Satz 1.