Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 9a

§ 9a – Pauschbeträge für Werbungskosten

Rec Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden: a) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b: normal ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 230 Euro; normal normal b) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 handelt: normal ein Pauschbetrag von 102 Euro; normal normal normal alpha normal normal (weggefallen) normal normal von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a und 5: normal ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro. normal normal normal arabic Rec Der Pauschbetrag nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag einschließlich des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) geminderten Einnahmen, die Pauschbeträge nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden.

Kurz erklärt

  • Werbungskosten können pauschal von den Einkünften abgezogen werden, wenn keine höheren Kosten nachgewiesen werden.
  • Für Arbeitnehmer beträgt der Pauschbetrag 1.230 Euro von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.
  • Bei Versorgungsbezügen beträgt der Pauschbetrag 102 Euro.
  • Ein weiterer Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro gilt für bestimmte Einnahmen gemäß § 22.
  • Die Abzüge sind begrenzt auf die Höhe der jeweiligen Einnahmen, die um den Versorgungsfreibetrag reduziert sind.