Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 67

§ 67 – Antrag

Rec Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zu beantragen; die Familienkasse kann auf die elektronische Antragstellung verzichten, wenn das Kindergeld schriftlich beantragt und der Antrag vom Berechtigten eigenhändig unterschrieben wird. Rec Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. Rec In Fällen des Satzes 2 ist § 62 Absatz 1 Satz 2 bis 3 anzuwenden. Rec Der Berechtigte ist zu diesem Zweck verpflichtet, demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat, seine an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. Rec Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, teilt die zuständige Familienkasse demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat, auf seine Anfrage die Identifikationsnummer des Berechtigten mit.

Kurz erklärt

  • Das Kindergeld muss elektronisch bei der Familienkasse beantragt werden, kann aber auch schriftlich mit eigener Unterschrift beantragt werden.
  • Auch Personen mit berechtigtem Interesse können den Antrag auf Kindergeld stellen.
  • In solchen Fällen gelten bestimmte Vorschriften (§ 62 Absatz 1 Satz 2 bis 3).
  • Der Berechtigte muss seine Identifikationsnummer an die Person mit berechtigtem Interesse weitergeben.
  • Wenn der Berechtigte dies nicht tut, kann die Familienkasse die Identifikationsnummer auf Anfrage mitteilen.