§ 37a – Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte
(1) Rec Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, dass das Unternehmen, das Sachprämien im Sinne des § 3 Nummer 38 gewährt, die Einkommensteuer für den Teil der Prämien, der nicht steuerfrei ist, pauschal erhebt. Rec Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer ist der gesamte Wert der Prämien, die den im Inland ansässigen Steuerpflichtigen zufließen. Rec Der Pauschsteuersatz beträgt 2,25 Prozent. (2) Rec Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40 Absatz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Rec Das Unternehmen hat die Prämienempfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten. (3) Rec Über den Antrag entscheidet das Betriebsstättenfinanzamt des Unternehmens (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1). Rec Hat das Unternehmen mehrere Betriebsstättenfinanzämter, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig, in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Prämien ermittelt werden. Rec Die Genehmigung zur Pauschalierung wird mit Wirkung für die Zukunft erteilt und kann zeitlich befristet werden; sie erstreckt sich auf alle im Geltungszeitraum ausgeschütteten Prämien. (4) Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem Unternehmen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte im Sinne des Absatzes 3 anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
Kurz erklärt
- Das Finanzamt kann Unternehmen erlauben, die Einkommensteuer auf Sachprämien pauschal zu erheben.
- Der Pauschalsteuersatz beträgt 2,25 Prozent des gesamten Wertes der Prämien.
- Unternehmen müssen die Prämienempfänger über die Steuerübernahme informieren.
- Der Antrag auf Pauschalierung wird vom zuständigen Betriebsstättenfinanzamt entschieden.
- Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und muss rechtzeitig an das Finanzamt abgeführt werden.