Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 97

§ 97 – Übertragbarkeit

Rec Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar. Rec § 93 Absatz 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes bleiben unberührt.

Kurz erklärt

  • Das geförderte Altersvorsorgevermögen kann nicht übertragen werden.
  • Dazu gehören auch die Erträge und laufenden Beiträge zur Altersvorsorge.
  • Der Anspruch auf die Zulage ist ebenfalls nicht übertragbar.
  • Bestimmungen aus § 93 Absatz 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes bleiben gültig.
  • Es gibt keine Ausnahmen für die Übertragbarkeit dieser Vermögenswerte.