Bund
BGBl: RGBl I
Erstverkündet:
16. Oktober 1934
§ 97
§ 97 – Übertragbarkeit
Rec Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar. Rec § 93 Absatz 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes bleiben unberührt.
Kurz erklärt
- Das geförderte Altersvorsorgevermögen kann nicht übertragen werden.
- Dazu gehören auch die Erträge und laufenden Beiträge zur Altersvorsorge.
- Der Anspruch auf die Zulage ist ebenfalls nicht übertragbar.
- Bestimmungen aus § 93 Absatz 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes bleiben gültig.
- Es gibt keine Ausnahmen für die Übertragbarkeit dieser Vermögenswerte.