Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 115

§ 115 – Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung

(1) Die Energiepreispauschale wird mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Energiepreispauschale nach § 117 vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde.

Kurz erklärt

  • Die Energiepreispauschale wird im Rahmen der Einkommensteuer für das Jahr 2022 festgelegt.
  • Diese Regelung betrifft die Steuerveranlagung.
  • Wenn die Pauschale vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde, gilt diese Regelung nicht.
  • Arbeitgeberauszahlungen der Pauschale sind also von der Steuerveranlagung ausgeschlossen.
  • Die Regelung betrifft nur die Einkommensteuerveranlagung für 2022.