Bund
BGBl: RGBl I
Erstverkündet:
16. Oktober 1934
§ 115
§ 115 – Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung
(1) Die Energiepreispauschale wird mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Energiepreispauschale nach § 117 vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde.
Kurz erklärt
- Die Energiepreispauschale wird im Rahmen der Einkommensteuer für das Jahr 2022 festgelegt.
- Diese Regelung betrifft die Steuerveranlagung.
- Wenn die Pauschale vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde, gilt diese Regelung nicht.
- Arbeitgeberauszahlungen der Pauschale sind also von der Steuerveranlagung ausgeschlossen.
- Die Regelung betrifft nur die Einkommensteuerveranlagung für 2022.