§ 41c – Änderung des Lohnsteuerabzugs
(1) Rec Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten, wenn ihm elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf zur Verfügung gestellt werden oder ihm der Arbeitnehmer eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale oder vor Vorlage der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug zurückwirken, oder normal normal wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat; dies gilt auch bei rückwirkender Gesetzesänderung. normal normal normal arabic Rec In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, wenn es sich um Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 handelt, und in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist. (2) Rec Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einbehalten oder übernommen hat. Rec Wenn die zu erstattende Lohnsteuer aus dem Betrag nicht gedeckt werden kann, der insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen ist, wird der Fehlbetrag dem Arbeitgeber auf Antrag vom Betriebsstättenfinanzamt ersetzt. (3) Rec Nach Ablauf des Kalenderjahres oder, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig. Rec Bei Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahres ist die nachträglich einzubehaltende Lohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn zu ermitteln. Rec Eine Erstattung von Lohnsteuer ist nach Ablauf des Kalenderjahres nur im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach § 42b zulässig. Rec Eine Minderung der einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) nach § 164 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung ist nach der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung nur dann zulässig, wenn sich der Arbeitnehmer ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers Beträge verschafft hat, für die Lohnsteuer einbehalten wurde. Rec In diesem Fall hat der Arbeitgeber die bereits übermittelte oder ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung zu berichtigen und sie als geändert gekennzeichnet an die Finanzverwaltung zu übermitteln; § 41b Absatz 1 gilt entsprechend. Rec Der Arbeitgeber hat seinen Antrag zu begründen und die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Absatz 1 Satz 1) zu berichtigen. (4) Rec Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er die Lohnsteuer nach Absatz 1 nicht nachträglich einbehält oder die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten kann, weil der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn nicht mehr bezieht oder normal normal der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres bereits die Lohnsteuerbescheinigung übermittelt oder ausgeschrieben hat, normal normal normal arabic dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzeigen. Rec Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn der nachzufordernde Betrag 10 Euro übersteigt. Rec § 42d bleibt unberührt.
Kurz erklärt
- Der Arbeitgeber kann bei der nächsten Lohnzahlung zu viel gezahlte oder nicht einbehaltene Lohnsteuer erstatten oder einbehalten, wenn er die entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmale erhält oder eine Bescheinigung vom Arbeitnehmer vorgelegt wird.
- Die Erstattung der Lohnsteuer muss aus dem Gesamtbetrag der einbehaltenen Lohnsteuer erfolgen; wenn dies nicht möglich ist, kann der Arbeitgeber einen Antrag auf Erstattung beim Finanzamt stellen.
- Änderungen des Lohnsteuerabzugs sind nach Ablauf des Kalenderjahres nur bis zur Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig; eine Erstattung ist nur über den Lohnsteuer-Jahresausgleich möglich.
- Der Arbeitgeber muss dem Finanzamt melden, wenn er die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten kann, beispielsweise wenn der Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigt ist oder die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt wurde.
- Das Finanzamt kann die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachfordern, wenn der nachzufordernde Betrag 10 Euro übersteigt.