Bund
BGBl: RGBl I
Erstverkündet:
16. Oktober 1934
§ 45e
§ 45e – Ermächtigung für Zinsinformationsverordnung
Rec Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 38) in der jeweils geltenden Fassung im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen umzusetzen. Rec § 45d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Bundesregierung darf eine Rechtsverordnung erlassen.
- Diese Verordnung benötigt die Zustimmung des Bundesrates.
- Ziel ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2003/48/EG.
- Die Richtlinie betrifft die Besteuerung von Zinserträgen.
- Bestimmte Paragraphen (§ 45d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2) sind anzuwenden.