Bund
BGBl: RGBl I
Erstverkündet:
16. Oktober 1934
§ 80
§ 80 – Anbieter
Anbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Anbieter von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Absatz 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie die in § 82 Absatz 2 genannten Versorgungseinrichtungen.
Kurz erklärt
- Anbieter sind Personen oder Institutionen, die Altersvorsorgeverträge anbieten.
- Altersvorsorgeverträge sind nach einem speziellen Gesetz zertifiziert.
- Es gibt bestimmte Vorschriften, die diese Anbieter regeln.
- Die Anbieter müssen in der Lage sein, Altersvorsorgeverträge anzubieten.
- Es werden auch bestimmte Versorgungseinrichtungen erwähnt, die ebenfalls Anbieter sind.