Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 80

§ 80 – Anbieter

Anbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Anbieter von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Absatz 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie die in § 82 Absatz 2 genannten Versorgungseinrichtungen.

Kurz erklärt

  • Anbieter sind Personen oder Institutionen, die Altersvorsorgeverträge anbieten.
  • Altersvorsorgeverträge sind nach einem speziellen Gesetz zertifiziert.
  • Es gibt bestimmte Vorschriften, die diese Anbieter regeln.
  • Die Anbieter müssen in der Lage sein, Altersvorsorgeverträge anzubieten.
  • Es werden auch bestimmte Versorgungseinrichtungen erwähnt, die ebenfalls Anbieter sind.